VEREINSSATZUNG

§ 1 Gründung, Name, Sitz

Der Verein wurde am 17.4.1946 unter dem Namen Sportvereinigung Billstedt-Horn von 1891 e.V. gegründet und ist die Vereinigung der im Jahre 1933 verbotenen sieben Vereine:

  1. Freier Turn- und Sportverein Schiffbek-Horn von 1891 e.V.

  2. Sportclub Holstein von 1919

  3. Freie Spielvereinigung Schiffbek von 1924

  4. Freie Sportvereinigung Horn von 1930

  5. ASV Fichte, Billstedt-Horn

  6. Arbeiter-Wassersportverein Nixe Billstedt

  7. Arbeiter-Radfahrverein Solidarität, Öjendorf-Kirchsteinbek

Der Verein ist Mitglied im:

Hamburger Sport-Bund e.V.

Hamburger Tischtennis-Verband e.V.

Hamburger Fußball-Verband e.V.

Hamburger Schach-Verband e.V.

Hamburger Handball-Verband e.V.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg; er ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung des volkstümlichen Breitensports unter der Bevölkerung. Er will damit zur Gesunderhaltung weiter Bevölkerungskreise beitragen.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung aller im Verein betriebenen Sportarten sowie durch die in § 3 genannten Aktivitäten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und verwendet alle Überschüsse nur zur Erreichung dieses Zieles. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweckfremde oder außergewöhnliche Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des

Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Körperpflege, Ausbildung und Erziehung

Die Körperpflege, Ausbildung und Erziehung des Vereins umfasst:

  1. Pflege aller Sportarten

  2. Ausbildung in allen Sportarten

  3. Durchführung sportlicher Wettkämpfe und Vorführungen

  4. Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden und die Beschaffung der dazu erforderlichen Geräte und Anlagen

  5. Ausbildung der erforderlichen Lehrkräfte, Sportwarte, Trainer und Kampfrichter durch die Abhaltung von Lehrgängen, Vorträgen und Versammlungen

  6. Durchführung von Leibesübungen und sportlichen Spielen als Ausgleichssport

  7. Besondere Förderung des Jugendsports, der Jugendpflege und der Jugenderziehung. Andere Aufgaben und Betätigungen als die vorgenannten darf der Verein nicht verfolgen.

§4 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzungen anerkennt und das spartenbezogene Eintrittsgeld bezahlt.

2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. jugendliche Mitglieder (Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres)

  2. erwachsene Mitglieder (Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

  3. passive Mitglieder

  4. Ehrenmitglieder

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der beigefügten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht durch die jeweilige Spartenleitung. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Zahlung des ersten Beitrages.

§6 Beiträge und Umlagen

Die Monatsbeiträge der einzelnen Sparten werden von den Mitgliederversammlungen der Sparten festgesetzt. Spartenbeiträge werden nur für die betreffende Sparte bezahlt. 10% der jährlichen Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge oder eine auf der Jahreshauptversammlung festgesetzte Summe werden an die Hauptkasse des Gesamtvorstandes abgeführt, wobei der Monatsbeitrag der Sparte als Grundlage dient, die den geringsten Beitrag für aktive Mitglieder hat. Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Gesamtvorstandes von allen Beitragszahlungen befreit werden.

Umlagen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar höchstens einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages. Umlagen der Abteilungen können nur von der Abteilungsversammlung beschlossen werden, und zwar höchstens einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages. Sämtliche Umlagen zusammengenommen dürfen in einem Zeitraum von zehn Jahren den Gesamtbetrag von € 1.000,00 pro Mitglied nicht übersteigen.

§ 7 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich bei der Spartenleitung erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erfolgt, zu zahlen; über Ausnahmen entscheidet die Spartenleitung. Gleichzeitig sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände, Unterlagen usw. ordnungsgemäß zurückzugeben, erst dann wird der Austritt anerkannt.

§ 8 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, Ausschlussgründe können sein:

  1. Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse und Interessen des Vereins

  2. vereinsschädigendes Verhalten

  3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

  4. Nichtbezahlung von Beiträgen nach erfolgter schriftlicher Mahnung.

    In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine ständige aktive Verbundenheit mit dem Verein zu bekunden durch:

  1. regelmäßige Teilnahme an Übungsstunden, Versammlungen, Veranstaltungen usw.

  2. Beachtung und Innehaltung der Vereins- und Spartenbeschlüsse

  3. pünktliche, regelmäßige Bezahlung der Beiträge als Bringeschuld

  4. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze

Den Anordnungen der für ihre Aufgabenbereiche zuständigen Funktionäre ist stets Folge zu leisten.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Mitgliederrechte sind nicht übertragbar. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Ausnahmen regelt die Jugendordnung.

Sämtliche Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn und solange es mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.

§ 11 Aufbau des Vereins

Der Verein unterhält nach Möglichkeit Sparten aller Sportarten.

Die Sparten unterhalten für ihre Mitglieder unter 18 Jahren Jugendabteilungen.

Die Bezeichnung für die Spartenfunktionäre ist: Spartenleiter, Spartenkassierer usw.

Die Mitglieder der Sparten sind Mitglieder ihrer Fachverbände. Die Teilnehmer an Tagungen, Verbandssitzungen usw. werden nach der fachsportlichen Ausrichtung des Vereins gewählt. Sämtliche Sparten bilden gemeinsam den Verein.

§ 12 Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung und Erledigung von Vereinsangelegenheiten erfolgt durch:

Vereinsvorstand

Gesamtvorstand

Mitglieder-Versammlungen

Ausschüsse

§13 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

1.Vorsitzender

Schriftführer

2.Vorsitzender

Kassierer

Jugendwart

Der Gesamtvorstand besteht aus:

Vereinsvorstand

stellv. Jugendwart

Sämtliche Spartenleiter oder deren Stellvertreter

Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder vertreten: den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer.

Der Vereinsvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen ihre Vertreter für den Gesamtvorstand selber. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein mit der Ausnahme minderjähriger Jugendwarte. Der Vereinsvorstand ist zu den Mitgliederversammlungen der Sparten einzuladen und hat dort Stimmrecht.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes und der Ausschüsse

Der Vereinsvorstand und der Gesamtvorstand beraten, beschließen oder erledigen alle Vereinsangelegenheiten, die ihm laut Satzung oder durch Vereinsbeschlüsse zukommen. Für die Bearbeitung aller sportlichen Angelegenheiten sind die Spartenleiter mit ihren Ausschüssen und die Jugendwarte zuständig.

Für die Bearbeitung von besonderen Vereins- und Sparten-Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Sie sind ihrer Aufgabe entsprechend dem Verein oder den zuständigen Sparten gegenüber verantwortlich. Die Kontrolle der Vereinskasse sowie des sonstigen Vereinsvermögens wird von einem aus 3 Mitgliedern bestehenden Revisionsausschuss ausgeübt. Derselbe wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist berechtigt, jederzeit nach eigenem Ermessen Revisionen anzusetzen. Über jede Revision ist ein Protokoll aufzunehmen. Nach jeder Revision ist über das Ergebnis derselben dem Gesamtvorstand Bericht zu geben. Die Mitgliederversammlung erhält Bericht von der davor über die Jahresabrechnung stattfindenden Jahresrevision.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich

auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach

§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt

werden.

§ 16 Versammlungen

Nach jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, in der über geschäftliche und sportliche Fragen berichtet, beraten und beschlossen wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand zu jeder Zeit einberufen; auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist er dazu verpflichtet.

Anträge zur Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Die Einberufung einer Versammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand mindestens 4 Wochen vor dem Stattfinden durch Anschlag an den Aushängetafeln des Vereins unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Versammlung.

§ 17 Geschäftsordnung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Hochheben einer Hand. Jedes Mitglied hat das Recht eine geheime Wahl zu verlangen, diese findet dann schriftlich statt.

Anträge müssen schriftlich – spätestens 14 Tage vor jeder Versammlung – beim Vorstand eingereicht werden; Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge

(ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn

für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens

2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht

erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.

Anträge für eine Satzungsänderungen müssen mindestens 5 Wochen vor der Sitzung beim Vorstand eingehen, diese müssen dann der Einladung zu der Mitgliederversammlung bei liegen.Für eine Satzungsänderung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Leitung einer Sitzung oder Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.

Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe muss durch die Teilnehmer genehmigt werden.

Über jede Sitzung oder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18 Rechtsstreitigkeiten

Alle Mitglieder verpflichten sich – vor Anrufung der ordentlichen Gerichte – Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dem Vereinsvorstand schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu unterbreiten.

§ 19 Schiedsgericht

Für jede, dem Vereinsvorstand unterbreitete Rechtsstreitigkeit ist aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes ein Schiedsgericht zu bilden bzw. zu wählen, welches aus einem Obmann und 4 Beisitzern – insgesamt 5 Personen – zu bestehen hat, dem die Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit der Rechtsstreitigkeit persönlich nicht im Zusammenhang stehen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist mit Begründung den Parteien schriftlich zuzustellen.

§20 Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder

1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere

Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aus der Benutzung der Vereinseinrichtungen und bei Ausübung des Sports, ist abbedungen soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.

2. Die Mitglieder der Vereinsorgane haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist. Dabei gilt es als grob fahrlässig, wenn der Vorstand die ihm auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzt.

Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 21Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt und eine Mitglieder- oder außerordentliche Mitgliederversammlung dieses mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder über 18 Jahre beschließt.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 22 Datenschutz

22.1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und

Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes

sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit

einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten

seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der

Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

22.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie

unrichtig sind,

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei

behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit

feststellen lässt,

d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

22.3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein

tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur

jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,

Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über

das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§23 Inkrafttreten dieser Satzung und Übergangsregelung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.

Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen dieser

Satzung zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, die Schreibweise dieser Satzung den jeweils geltenden Rechtsschreibregeln anzupassen bei entsprechender Mitteilung gegenüber dem Vereinsregister.

Nachtrag

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.4.2012 in Hamburg beschlossen,

und mit der Eintragung ins Vereinsregister am 06.08.2012 wirksam.

Die bisherige Satzung vom 30.3.1990 tritt hiermit außer Kraft.

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